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		| 18.11.1749 Schloß 
		Fürstenstein | 
		Keine Gebühren bei Wegzug aus Gottesberg | 
	 
	
		
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		Dem Magistrat in Gottesberg, auf seine, wegen der Abzugs-Gelder von 
		denen aus dasiger Communitat sich anderwärts hinbegebenden Personen, bey 
		mir eingereichte Vorstellung in Antwort anzufügen: 
		 
		Weil in der von meines in Gott ruhenden Herrn Vaters Gnaden d. d. Schloß 
		Fürstenstein den 4. Jan. 1712 ausgeferttigten, und von mir heutigen 
		Tages von Grund- und Gerichts Obrigkeits wegen confirmirten Urkunde 
		ausdrückl[ich] enthalten, daß die Gottesberger Innwohner ietzig u. 
		künftige, vermittelst eines Zeugnißes, statt des ehemals gewöhnl[ichen] 
		Loß-Briefes oder Kundschaft von der Herrschaft, ohne eintziges 
		Entgeld hinweggelaßen werden mögen; so soll es auch dabey sein 
		Bewenden haben, iedoch mit dem Vorbehalt, daß 
		 
		1mo  
		niemand weggelaßen werden könne, welcher nicht nach Innhalt vorgedachter 
		Confirmation, seine Schuldigkeit | 
	 
	
		
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		der Zinsen, oder was sich sonst gebühret 
		der Herrschaftt entrichtet, und 
		 
		2 do 
		die aus denen Dorfschaftten in das 
		Städtgen ziehende Personen nach Beschaf- 
		fenheit ihres Vermögens die Detraction 
		wie es das Königl. Patent ausgesetzet[?] 
		bezahlen müßen. 
		 
		Zu Urkund habe dieses Abkommen eigen- 
		händig unterschrieben und besiegelt 
		So geschehen Schloß Fürstenstein den 
		18. November 1749 
		 
		L.S. ...... Hochberg 
		
		 
		[Schriftstück eingebunden in "Grosses vollständiges Universal-Lexicon 
		Aller Wissenschafften und Künste" Band 8 (Buchstabe E) von Johann 
		Heinrich Zedler, Leipzig 1734] | 
	 
	
		| 18.11.1749 Schloß 
		Fürstenstein | 
		Keine Gebühren bei Wegzug aus Gottesberg | 
	 
		 
		 
		
			
				
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